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   BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74   

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BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74 (https://dejure.org/1974,1439)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.1974 - II B 18.74 (https://dejure.org/1974,1439)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 1974 - II B 18.74 (https://dejure.org/1974,1439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Haftung der Empfänger von Überzahlungen bei Anwendung der in Bund und Ländern übereinstimmenden Vorschriften über die Rückforderung von Überzahlungen - Strengerer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 428
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 103.67

    Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung - Berechnung des

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Gegenüber den bisherigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Empfängers von Zahlungsbescheiden (vgl. insbesondere BVerwGE 32, 228 [230 ff.]) stellen die soeben wiedergegebenen Ausführungen im Urteil vom 12. Juli 1972 mit ihrer Forderung nach Entschlüsselung der Schlüsselkennzahlen an Hand der beigefügten Erläuterungen, eindeutig keine strengeren Maßstäbe auf; sie tragen nur den technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung.

    Die Beschwerde selbst geht offensichtlich davon aus, daß das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, ein offensichtlicher Mangel im Sinne des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG sei nur dann gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [ZBR 1966, 89] mit Hinweisen; BVerwGE 32, 228 [232]); sie meint jedoch, diese Rechtsprechung sei aufzugeben und durch eine Rechtsprechung zu ersetzen, die höhere Anforderungen an die Sorgfalts- und Überprüfungspflicht des Zahlungsempfängers stellt.

    Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - (ZBR 1966, 24) und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - (BVerwGE 32, 228) beruhen jedoch auf § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt gültig in der unverändert gebliebenen Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182), nicht also auf der Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt.

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Zum Umfang der dem Zahlungsempfänger obliegenden Überprüfung automatisch hergestellter Berechnungen der Dienstbezüge (im Anschluß an BVerwGE 40, 212).

    Im Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 24.69 - (BVerwGE 40, 212 [218]) hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, es sei dem Versorgungsempfänger "bei der nicht zu umgehenden fortschreitenden Automatisierung grundsätzlich zuzumuten, Schlüsselkennzahlen an Hand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln.

  • BVerwG, 30.05.1967 - II B 32.67

    Gewährung von Entlassungsgeld eines Berufsunteroffiziers der früheren Wehrmacht

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur in Betracht kommen, wenn dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1970 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 und 27, 155).
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur in Betracht kommen, wenn dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1970 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 und 27, 155).
  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Da hiernach die erste von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage bereits geklärt ist, könnte die begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen dieser Frage nur noch in Betracht kommen, wenn die Beschwerdeschrift hierzu neues, erhebliches Vorbringen enthielte (vgl. Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., RdNr. 6 zu § 132 VwGO mit Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - [DVBl. 1960, 854]).
  • BVerwG, 07.03.1960 - VIII B 5.60

    Vorliegen einer abweichenden Rechtsauffassung bei einer in mehreren Gesetzen in

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur in Betracht kommen, wenn dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1970 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 und 27, 155).
  • BVerwG, 29.04.1965 - II C 41.61
    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - (ZBR 1966, 24) und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - (BVerwGE 32, 228) beruhen jedoch auf § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt gültig in der unverändert gebliebenen Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182), nicht also auf der Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt.
  • BVerwG, 07.09.1965 - VI C 15.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1974 - II B 18.74
    Die Beschwerde selbst geht offensichtlich davon aus, daß das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, ein offensichtlicher Mangel im Sinne des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG sei nur dann gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [ZBR 1966, 89] mit Hinweisen; BVerwGE 32, 228 [232]); sie meint jedoch, diese Rechtsprechung sei aufzugeben und durch eine Rechtsprechung zu ersetzen, die höhere Anforderungen an die Sorgfalts- und Überprüfungspflicht des Zahlungsempfängers stellt.
  • VG Frankfurt/Oder, 22.09.2009 - 3 K 280/06

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitteilungen im Bescheid offen oder durch Kennzahlen im Bescheid derart verschlüsselt sind, dass die Schlüsselkennzahl an anderer Stelle des Bescheides erläutert wird, weil es einem Leistungsempfänger bei der fortschreitenden Automatisierung der Berechnungsvorgänge grundsätzlich zuzumuten ist, Schlüsselkennzahlen an Hand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln (vgl. zum Beamtenversorgungsrecht das von den Beteiligten angeführte Urteil des BVerwG vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 24.69 - BVerwGE 40, 212, = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 50, S. 56 sowie den zum Beamtenbesoldungsrecht ergangenen Beschluss vom 18. November 1974 - BVerwG II B 18.74 - Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG Nr. 10, S. 2).

    Zudem handelt es sich bei der automatisierten Erstellung und Ausgestaltung von Leistungsbescheiden um ein Phänomen, das sich auf die gesamte Leistungsverwaltung, mithin auch das Ausbildungsförderungsrecht, erstreckt; dies kann auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden, wonach die einem Leistungsempfänger auferlegten Obliegenheiten zur Prüfung von Bescheiden, die im automatisierten Verfahren erstellt worden sind, "nur den technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung" tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1974, a. a. O., S. 3).

    Allerdings darf von einem Leistungsempfänger für das Lesen maschinell erstellter Bescheide kein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung erwartet werden; als Maßstab hat - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - das Begriffs- und Erkenntnisvermögen des Leistungsempfängers zu dienen (vgl. BVerwGE 40, 212, ; BVerwG, Beschluss vom 18. November 1974, a. a. O., S. 2 und 3).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

    Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (vgl. BVerwGE 24, 148 [150 f.]; 40, 212 [217 ff.]; Urteile vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - [Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1] und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [ZBR 1982, 306] sowie Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG Nr. 10] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 [GMBl. S. 290]).

    An die Haftung der Empfänger von Überzahlungen bei Bearbeitung der Besoldungsvorgänge durch EDV-Anlagen sind keine strengeren aber auch keine milderen Anforderungen als bei der herkömmlichen individuellen Bearbeitung zu stellen (vgl. Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

    Ein offensichtlicher Mangel in diesem Sinne liegt vor, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer acht gelassen hat, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers ankommt (vgl. BVerwGE 24, 148 [150 f.]; 40, 212 [217 ff.];Urteile vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - [Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1] undvom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [ZBR 1982, 306] sowieBeschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG Nr. 10] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 [GMBl. S. 290]).
  • BVerwG, 23.01.1975 - VI B 52.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auch dies ist eine Frage des Einzelfalles und wirft keine neue Rechtsfrage auf (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG II B 18.74 -).
  • BVerwG, 29.04.1985 - 2 B 37.85

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (BVerwGE 24, 148 [BVerwG 26.05.1966 - VIII C 389/63]; 32, 228 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68]; 40, 212 ; Urteile vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <ZBR 1982, 306> sowie Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 ).
  • BVerwG, 29.01.1985 - 2 B 2.85

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung von

    Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (BVerwGE 24, 148 [BVerwG 26.05.1966 - VIII C 389/63]; 32, 228 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68]; 40, 212 ; Urteile vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <ZBR 1982, 306> sowie Beschluß vom 18. November 1974 - BVerwG 2 B 18.74 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV - vom 29. Mai 1980 ).
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